SATZUNG
der
Kamevalsgesellschaft (KG) Bierth, Lot de Moot net senke, von 1927, e.V.
vom
- 28 Dezember 1994 -
-1. Anderung vom 22.01.1995-
-2. Anderung vom 08.01.1997-
§ 1 Name, Sitz und Eintraqung
Der Verein rum den Namen "Karnevalsgesellschaft (KG) Bierth, Lot de Moot net senke, von 1927, e. V..
Er hat seinen Sitz in Hennef (Sieg) - Bierth.
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Zweck und Gemeinnütziqkeit
1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
2. Zweck des Vereins ist die Ffirderung des heimatlichen Brauchtums in Form des Rheinischen Karnevals.
Der Zweck wird verwirklicht durch die Abhaltung von Karnevalssitzungen (Veranstaltungen mit Büttenreden,
Tanz- und Gesangsdarbietungen etc.) und Karnevalsumzügen.
Der Verein ist überparteilich und konfessionell neutral.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er geht nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecken nach.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins
an die Stadt Hennef, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
wobei gemeinnützige Vereine oder Einrichtungen der Ortsteile Bierth und/oder Uckerath vorrangig zu
berücksichtigen sind.
§ 3 Mitgliedschaft und Aufnahme
1. Dem Verein gehören aktive, inaktive und ehrenhalber ernannte Mitglieder an.
2. Aktive Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die bereit sind, die gemeinnützigen
Bestrebungen des Vereins tätig zu fördem oder zu unterstützen.
3. inaktive Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die bereit sind, die gemeinnützigen
Bestrebungen des Vereins ideell zu unterstützen.
4. Ehrenmitglieder können natürliche Personen sein, die sich am Sitz des Vereins um die Pflege der
karnevalistischen Tradition besondere Verdienste erworben haben.
5. Über die Aufnahme aktiver und inaktiver Mitglieder entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand ab,
steht dem Antragsteller zu, die Mitgliederversammlung anzurufen.
6. Ehrenmitglieder wenden durch den Vorstand oder durch die Mitgliederversammlung nominiert und mit
zwei Drittel der Stimmen aller anwesenden Teilnehmer zu Ehrenmitgliedern ernannt.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und an den Velanslaltungen des Vereins
teilzunehmen. Der Anspruch kann nur durch höheres Recht oder durch § 9 Abs. 6 der Satzung einge-
schränkt werden.
2. Allen Mitgliedern steht zu, auf Versammlungen des Vereins Anträge zu stellen.
3. Allen volljährigen aktiven und inaktiven Mitgliedern steht zu, auf Versammlungen ihr Stimmrecht
auszuüben.
4. Das Stimmrecht minderjähriger Mitglieder üben die Erziehungsberechtigten aus.
5. Das Stimmrecht kann nur persönlich wahrgenommen werden. Stimmrechte zu übertragen ist unzulässig.
6. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein seinem Zweck gemäß zu unterstützen, die Satzung des
Vereins zu beachten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mitzutragen.
7. Mitglieder, die sich satzungs- und/oder gesetzwidrig verhalten; haften für alle dadurch dem Verein
entstehenden Schäden.
§ 5 Beitragszahlungen
1. Aktive und inaktive Mitglieder zahlen Beiträge. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat des Eintritts.
Die Beiträge sind jährlich zu entrichten.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt durch zwei-Drittel-Mehrheit die Höhe des an den Verein zu
zahlenden Beitrags.
3. Die Mitgliederversammlung kann durch zwei-Drittel-Mehrheit beschließen, einen außerordentlichen
Beitrag zu erheben, wenn die Verbindlichkeiten des Vereins die Einnahmen übersteigen.
Der Vorstand kann Mitglieder, die wirtschaftlich überfordert werden, auf deren Antrag von der
außerordentlichen Beitragspflicht ausnehmen.
§ 6 Beendigung der Mitqliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Kündigung, AusschIuß oder Tod.
2. Kündigungen müssen dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Länger als ein Jahr rückständige
Beitragszahlungen sind als Kündigung anzusehen.
3. Mitglieder, die ihre Pflichten vernachlässigen, sich dem Zweck des Vereins zuwider verhalten oder das
äußere Ansehen schädigen, können ausgeschlossen werden. Über den Ausschluß befindet der
Vorstand, der vor einer Entscheidung dem betroffenen Mitglied Gelegenheit geben muß, sich zu
verteidigen.
Das Mitglied kann die Mitgliederversammlung anrufen, den Ausschluß zu überprüfen.
§ 7 Folgen der beendigten Mitqliedschaft
Mit dem Austritt oder Ausschluß gehen sämtliche Rechte und Pflichten als Mitglied verloren.
Ansprüche auf das Vereinsvermögen bestehen nicht. Der Verein hat Anspruch auf die Zahlung geschuldeter
Beiträge und die Rückgabe des im Besitz des ausgeschiedenen Mitglieds stehenden Vereinseigentums.
Forderungen gegen den Verein berechtigen nicht, Beiträge oder Vereinseigentum aufzurechnen oder
zurückzuhalten.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Nach Abschluß eines Geschäftsjahres wird jeweils eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Die Berichte des Vorstandes, des Kassierers und der Rechnungsprüfer sind obligate Bestandteile der
Tagesordnung. Die Versammlung befindet über die Entlastung des Vorstands und über die Anträge nach
§4 Abs. 2.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf begründeten schriftlichen Antrag zumindest
eines Viertels der Mitglieder, auf Beschluß einer ordentlichen Versammlung oder auf Beschluß des
Vorstandes einberufen.
3.Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Die Einladungen ergehen schriftlich,
die Tagesordnung ist anzugeben. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Zu einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung, die von einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen wird, kann der
Vorstand mündlich einladen, ohne eine Frist zu wahren.
4. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind beschlußfähig. Soweit Gesetz oder
Satzung nichts anderes vorgeben, werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Die Satzung kann nur durch
zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden .
5. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende des Vereins oder dessen Stellvertreter. Der Versammlungsleiter
hat das Recht, Personen, die den Ablauf der Mitgliederversammlung' stören, von der weiteren Teilnahme
auszuschließen.
6. Es wird offen abgestimmt, es sei denn, durch Mehrheitsbeschluß wird geheime Abstimmung festgelegt.
7. Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift anzulegen, sie ist vom
Schriftführer und einem von der Versammlung berufenen Mitglied abzuzeichnen.
§10 Vorstand
1. Die Mitgliederversammlung des Vereins wählt aus ihren Reihen für jeweils drei Jahre einen Vorstand.
Die Wahlen müssen geheim erfolgen, falls ein Mitglied dies wünscht.
2. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Wiederwahl ist möglich.
3. Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden.
- dem Geschäftsführer,
- dem stellvertretenden Geschäftsführer (Schriftführer),
- dem Kassierer, '
- dem stellvertretenden Kassierer und
- dem stimmberechtigten Beisitzer
4. Der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassierer sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
5. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte, er ist beschlußfähig, wenn fünf Vorstandsmitglieder zugegen
sind. Soweit nichts anderes bestimmt ist, beschließt er mit einfacher Mehrheit.
6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, um Aufgaben und Vollmachten seiner Mitglieder
sowie Statuarisches näher zu regeln.
7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand dessen Aufgaben bis zur nächsten
Mitgliederversammlung kommissarisch delegieren.
8. Die Tätigkeit aller Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Nachweislich dadurch entstandene
Aufwendungen können ersetzt werden.
§ 11 Elferrat
1. Zum Zwecke der Pflege von gemeinnützigem und/oder karnevalistischem Brauchtum kann aus den
Reihen der Mitglieder des Vereins ein Elferrat gebildet werden. Der Elferrat bestem aus elf ehrenamtlichen
Mitgliedern.
2. Der Elferrat nimmt repräsentativ für den Verein an gemeinnützigen und/oder karnevalistischen
Brauchtumsveranstaltungen teil. Er kann für diesen Zweck in einer Vereinstracht auftreten.
§ 12 Rechnungsprüfer
1. Die Kassenführung des Vereins wird durch zwei Kassenprüfer überwacht, die nicht dem Vorstand
angehören dürfen.
2. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist
möglich.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur mit drei Viertel aller Mitglieder herbeigeführt werden. Dazu ist eine
Versammlung einzuberufen. ist die Versammlung nicht beschlußfähig, kann mit der gleichen
Tagesordnung, doch frühestens eine Woche später, eine neue Versammlung einberufen werden.
Die zweite Versammlung ist dann unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
§ 14 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Januar und endet am 31 Dezember des Kalenderjahres.
§ 15 Gültigkeit
1. Werden einzelne Abschnitte des Satzung infolge höheren Rechts ungültig, bleibt die Satzung im übrigen
Teil davon unberührt.
2. Statuarische Ergänzungen in Geschäftsordnungen sind ungültig, falls sie der Satzung, dem Zweck oder
der gemeinnützigen Zielsetzung des Vereins widersprechen.
§ 16 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.